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Sturmschaden durch Bäume: Wer haftet und was Sie nachweisen

Für einen Sturmschaden durch einen Baum haftet der Eigentümer nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. War der Baum gesund und nachweislich kontrolliert, ist der Sturm ein Naturereignis. War er vorgeschädigt und blieb das ohne Folgen, entlastet auch ein Orkan nicht.

5 Min. Lesezeit

Eine Karte in IDA mit einer Auswahl von Bäumen entlang einer Straße am Ortsrand: rund sechzig Punkte in Rot und Grün, hell umrandet als Auswahl.

Wer für Sturmschäden durch einen Baum haftet

Für einen Sturmschaden durch einen Baum haftet der Verantwortliche nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Sturm allein begründet keine Haftung, das Eigentum am Baum auch nicht. Entscheidend ist, ob der Baum vor dem Sturm Anzeichen einer Gefahr zeigte, die bei einer ordentlichen Kontrolle aufgefallen wären, und ob darauf reagiert wurde.

War der Baum gesund und regelmäßig kontrolliert, bleibt der Schaden beim Geschädigten oder bei seiner eigenen Versicherung. War der Baum vorgeschädigt und wurde das übersehen oder liegen gelassen, haftet der Eigentümer, auch wenn es erst der Sturm war, der den Baum geworfen hat. Für eine Kommune gilt dabei derselbe Maßstab wie sonst auch. Er ist im Artikel über die Verkehrssicherungspflicht für Bäume beschrieben.

Dieser Artikel beschreibt die allgemeine Rechtslage in Deutschland. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Höhere Gewalt: ab wann ein Sturm entlastet

Häufig ist zu lesen, ab einer bestimmten Windstärke liege höhere Gewalt vor und niemand hafte mehr. Manche Ratgeber nennen dafür sogar Werte, die es auf der Beaufort-Skala gar nicht gibt: Die Skala endet bei 12. Nach dem Deutschen Wetterdienst ist Sturm ein Wind der Stärke 9 bis 11, also 74 bis 117 Kilometer pro Stunde, darüber beginnt der Orkan.

Ein Gesetz, das die Haftung an eine Windstärke knüpft, gibt es nicht. Die Gerichte fragen anders. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass ein Baumbestand im Rahmen des fachlich Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist, vor allem gegen Umstürzen wegen fehlender Standfestigkeit (BGH, Urteil vom 21. März 2003, V ZR 319/02). Wer dagegen widerstandsfähige, gesunde Bäume hält, schafft nach derselben Rechtsprechung noch keine konkrete Gefahrenlage.

Gesunder Baum
Stürzt ein gesunder, kontrollierter Baum in einem außergewöhnlichen Sturm, hat sich ein Naturereignis verwirklicht. Der Eigentümer hat nichts versäumt und haftet nicht.
Vorgeschädigter Baum
War der Baum wegen Alter, Fäule oder Wurzelschäden nicht mehr standsicher, entlastet der Sturm nicht. Dann hat sich die Gefahr verwirklicht, die der Eigentümer hätte erkennen und beseitigen müssen.

Die Windstärke ist damit ein Indiz, kein Freibrief. Je heftiger der Sturm, desto eher hätte auch ein gesunder Baum versagt. Die Frage nach dem Zustand des Baums und nach Ihrer letzten Kontrolle bleibt trotzdem die erste, die gestellt wird. IDA Bomen bewahrt die Antwort beim Baum auf: jede Kontrolle mit Datum, Person und Ergebnis.

Schäden auf dem Nachbargrundstück

Fällt ein Baum auf das Nachbargrundstück, kommt ein zweiter Anspruch in Betracht. Im Fall von 2003 waren bei einem Sturm zwei alte Pappeln auf Zaun und Gartenhaus der Nachbarn gestürzt. Der BGH entschied: Wer einen Baum unterhält, der allein wegen seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, ist Störer im Sinne von § 1004 BGB. Daran kann ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch anknüpfen, der im Grundsatz kein Verschulden voraussetzt. Für gesunde, widerstandsfähige Bäume gilt das nicht.

Für Kommunen ist das vor allem bei Bäumen an der Grenze zu Privatgrundstücken wichtig: an Friedhöfen, Schulhöfen, Grünzügen hinter Wohnbebauung. Alte, umsturzgefährdete Bäume an der Grenze sind ein Risiko, für das der Sturm keine Entlastung bringt.

Vor dem Sturm: was Sie vorab regeln

Ob Sie nach einem Sturm haften, entscheidet sich vorher.

  • Kontrollen aktuell halten. Die Regelkontrolle nach Ihrer Dienstanweisung ist die Grundlage. Wie sie aufgebaut ist, steht in Baumkontrolle nach FLL.
  • Befunde abarbeiten. Ein dokumentierter Mangel ohne Maßnahme ist nach einem Sturm das größte Haftungsrisiko. Das Oberlandesgericht Hamm hat 2020 eine Stadt verurteilt, deren Kontrolleure Pilzbefall und Morschung notiert, den Baum aber nicht weiter untersucht hatten (11 U 34/20).
  • Schwerpunkte kennen. Wo stehen alte oder vorgeschädigte Bäume an Hauptstraßen, Schulen, Spielplätzen, Bahnlinien. Diese Liste brauchen Sie am Morgen nach dem Sturm.
  • Zuständigkeiten klären. Wer kontrolliert nach dem Sturm, wer räumt, wer sperrt, wer nimmt Meldungen an. Mit dem Dienstleister vorab vereinbaren, nicht am Sturmtag.

Nach dem Sturm: Zusatzkontrolle und Dokumentation

Die Baumkontrollrichtlinien der FLL sehen nach extremem Wetter eine Zusatzkontrolle vor, unabhängig vom normalen Intervall. Sie dient nicht dem umgestürzten Baum, sondern den stehen gebliebenen: angebrochene Äste in der Krone, frische Risse, angehobene Wurzelteller, Schiefstand.

  1. Sichern

    Gefahrenstellen absperren, hängende Äste und angeschobene Bäume zuerst. Sicherheit geht vor Dokumentation, aber ein Foto kostet Sekunden.

  2. Zusatzkontrolle nach Priorität

    Erst die Standorte mit hoher Sicherheitserwartung und die bekannten Problembäume, dann der übrige Bestand im betroffenen Gebiet.

  3. Festhalten

    Pro Baum: Datum, Person, Befund, Fotos. Auch „kontrolliert, ohne Befund“ ist ein Ergebnis. Beim geworfenen Baum: Bruchbild, Wurzelteller, sichtbare Fäule.

  4. Maßnahmen vergeben

    Aus den Befunden wird ein Auftrag mit Frist: Kronensicherung, Schnitt, Fällung, eingehende Untersuchung. Die Ausführung steht danach wieder beim Baum.

In IDA legen Sie die Zusatzkontrolle als Projekt über die betroffenen Bäume an, ausgewählt auf der Karte. Die Kontrolleure halten im Feld auf dem Telefon fest, was sie sehen, mit Fotos. Meldet jemand etwas, das vom Bestand abweicht, etwa einen Baum, der nicht mehr steht, geben Sie das frei, bevor es ins Kataster kommt.

Eine gemeldete Abweichung in IDA: ein Foto des Stammfußes eines Baums mit Schaden an der Rinde, darunter die Baumnummer, der Zeitpunkt der Meldung mit Koordinaten und die meldende Organisation.
Eine Meldung aus dem Feld mit Belegfoto, Zeitpunkt, Ort und meldender Organisation. Sie kommt erst nach Ihrer Freigabe ins Kataster. Demodaten aus den Niederlanden.

Eine Schadensmeldung bearbeiten

Meldet jemand einen Schaden, geben Sie die Sache an Ihren Kommunalversicherer oder Haftpflichtversicherer. Erkennen Sie nichts vorab an. Der Versicherer prüft, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Dafür braucht er von Ihnen Unterlagen, und zwar schnell:

  • die Identität des Baums: Nummer, Standort, Art, Alter;
  • die letzten Kontrollen mit Datum, Person und Ergebnis;
  • offene und ausgeführte Maßnahmen an diesem Baum;
  • die Regelung, nach der Sie kontrollieren, etwa Ihre Dienstanweisung;
  • Fotos vom Schadensbild und die Wetterdaten des Tages.

Die Beweislast für eine Pflichtverletzung liegt beim Geschädigten. Praktisch gewinnt, wer lückenlos zeigen kann, was er getan hat. Wer nach Wochen aus Ordnern und alten Tabellen zusammensucht, wann ein Baum zuletzt gesehen wurde, hat diese Sicherheit nicht. Warum dafür ein Baumkataster die Grundlage ist, steht im eigenen Artikel. Zum Vergleich: so ist die Haftung für Sturmschäden in den Niederlanden geregelt.

Sturmschäden mit IDA Bomen dokumentieren

IDA ist eine Software für das Baummanagement, in der jeder Baum auf der Karte steht und jeder Wert Quelle, Person und Datum trägt. Vor dem Sturm sehen Sie, welche Bäume einen offenen Befund haben und welche zur Kontrolle fällig sind. Nach dem Sturm wählen Sie die Bäume im betroffenen Gebiet aus und machen daraus eine Zusatzkontrolle, mit einem Formular, aufgebaut nach Ihrer Methode. Ihr Dienstleister erhält Zugang zu genau diesem Projekt.

Kommt eine Schadensmeldung, exportieren Sie die Historie des Baums als PDF, mit Fotos, für Versicherer und Gericht: alle Kontrollen und Maßnahmen in der Reihenfolge, in der sie entstanden sind. Das ist das Dokument, das Ihr Versicherer als Erstes sehen will. Oberfläche und Formulare erhalten Sie auf Deutsch.

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Häufige Fragen

Nur wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Kann die Gemeinde zeigen, dass der Baum regelmäßig kontrolliert wurde und keine Anzeichen einer Gefahr hatte, haftet sie nicht. Der Schaden bleibt dann beim Halter oder seiner Kaskoversicherung. Hatte der Baum bekannte Schäden, die nicht verfolgt wurden, haftet die Gemeinde trotz Sturm.

Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht. Die Gerichte fragen, ob der Baum den normalen Einwirkungen der Natur gewachsen war und ob der Eigentümer seine Kontrollpflicht erfüllt hat. Die Windstärke ist dabei ein Indiz. Nach dem Deutschen Wetterdienst beginnt Sturm bei Windstärke 9, das sind 75 Kilometer pro Stunde, und die Beaufort-Skala endet bei 12.

Ja. Die FLL-Baumkontrollrichtlinien sehen nach extremem Wetter eine Zusatzkontrolle vor, unabhängig vom normalen Kontrollintervall. Kontrolliert werden die stehen gebliebenen Bäume im betroffenen Gebiet, zuerst an Standorten mit hoher Sicherheitserwartung. Auch diese Kontrolle wird pro Baum dokumentiert.

War der Baum gesund und widerstandsfähig, haftet der Eigentümer in der Regel nicht. War er wegen seines Alters oder wegen Schäden umsturzgefährdet, ist der Eigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Störer. Dann kommt neben dem Schadensersatz ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht, der im Grundsatz kein Verschulden voraussetzt.

Die Identität und den Standort des Baums, die letzten Kontrollen mit Datum, Person und Ergebnis, offene und ausgeführte Maßnahmen, Ihre Regelung zu den Kontrollintervallen, Fotos vom Schadensbild und die Wetterdaten. In IDA Bomen exportieren Sie die Historie eines Baums als PDF, mit Fotos, für Versicherer und Gericht.

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